Satzung

des Leichtathletik Vereins (LAV) Hückelhoven e.V.
gemäß Beschlussfassung der Gründungsversammlung vom 10. September 1998

§ 1

Name und Sitz

Der am 10. September 1998 in Ratheim gegründete Verein führt den Namen
"LAV Hückelhoven".
Die Vereinsfarben sind "Blau-Weiß".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen und führt
den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Hückelhoven.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

2. Der Verein bekennt sich insbesondere zur Ausübung der Leichtathletik als
Breiten- und Leistungssport. Er kann im Bereich des Breiten- und Gesund-
heitssports tätig werden.
Der Verein fördert die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.

3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Leichtathletik-
verbandes Nordrhein sowie des Stadtsportverbandes Hückelhoven.


4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft


Der Verein hat:

jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre)

erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

außerordentliche Mitglieder z.B. andere gemeinnützige Organisationen, Firmen
oder befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen

Ehrenmitglieder

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet
werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a)mit dem Tod des Mitglieds oder Erlöschen der juristischen Person
b)durch Austritt des Mitgliedes (natürliche oder juristischen Person)
c)durch den Ausschluss aus dem Verein

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Jahresende.
Der Austritt entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende
Kalenderjahr.


§ 6

Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und
Umlagen festlegen.

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Beitrag ist grundsätzlich bargeldlos bis zum 1. März des laufenden
Jahres auf eines der Vereinskonten zu leisten. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im Lastschriften-Einzugsverfahren.

4. Ist ein Mitglied trotz erfolgter dritter Mahnung mit der Beitragszahlung in
Verzug, erfolgt der Ausschluss kraft Satzung.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand

§ 9

Stimmrecht, Wählbarkeit und Wahlen

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder sollen an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind als Vorstandsmitglieder
wählbar.

2. Bei der Wahl der Jugendvertreter sind alle Mitglieder des Vereins vom
12. - 21. Lebensjahr stimmberechtigt.
Als Jugendvertreter wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten
16. Lebensjahr an.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 10

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet
in jedem Jahr innerhalb der ersten drei Monate statt.

3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.


Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von zwei Wochen liegen.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich innerhalb einer Frist
von einer Woche nach Bekanntgabe der Einladung beim Vorsitzenden
einzugeben.


4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Geschäftsbericht
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Mündliche Anträge während der Versammlung werden nur zugelassen,
wenn 2/5 der anwesenden Mitglieder dies unterstützen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es:
a)der Vorstand beschließt.
b)ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt hat.
Es gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über
Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegen-
heiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 11

Jugend des Vereins

1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der
Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung
der ihr zufließenden Mittel.

2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der
Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht
Satzungsbestandteil.

§ 12

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der Kassierer/in
e) dem /der Jugendwart/in
f) dem/der Sportwart/in
g) dem/der Seniorenwart/in

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

3. Die beiden Vorsitzenden besitzen Einzelvertretungsvollmacht, von der im
Innenverhältnis der zweite Vorsitzende im Verhinderungsfall des ersten
Gebrauch macht.

4.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand
der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung.

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand kann für besondere Anlässe Ausschüsse bilden, deren Mit-
glieder er beruft. Die Ausschüsse werden in diesen Fällen nur beratend tätig. Außerdem kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen.

7. Der Vorstand tritt halbjährlich mindestens einmal zusammen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.

§ 13

Protokolle

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils
ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen schriftliche
Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können vom Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:

I Verweis
II Androhung einer Maßnahme
a) Ausschluss vom Übungsbetrieb für die Dauer von max. sechs Monaten
b) Amtsenthebung eines Mandatsträgers für die Dauer eines Jahres
c) Ausschluss
III Anwendung einer unter II genannten Maßnahme

2. Der Ausschluss erfolgt bei Vereins schädigendem Verhalten durch den Vorstand.


§ 15

Rechtsmittel

Gegen eine Maßregelung ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist schriftlich
innerhalb von zwei Wochen - von der Bekanntgabe des Bescheides gerechnet -
beim Vorsitzenden einzureichen.
Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 16

Kassenprüfung

1. Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfergeprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassierers und des übrigen Vorstandes.

2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 17

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen
werden.

Die Abstimmung erfolgt namentlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an den Stadtsportverband Hückelhoven mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung der Kinder- und Jugend-Leichtathletik verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
genehmigt.




41836 Hückelhoven-Ratheim, den 10. September 1998
41836 Hückelhoven-Ratheim, den 11. März 1999
41836 Hückelhoven-Ratheim, den 20. September 2007